Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) ist gemäß der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV vom 26.10.2006) seit dem 1. April 2010 das zwingend vorgeschriebene Verfahren zur Abfallnachweisführung für nachweispflichtige, d. h. in der Regel gefährliche Abfälle. Zum elektronischen Nachweisverfahren zählen sämtliche Dokumente zur Nachweis- und Verbleibskontrolle, im engeren Sinne der elektronische Entsorgungsnachweis und der elektronische Begleitschein sowie im weiteren Sinne die elektronische Registerführung.
Der Entsorgungsnachweis belegt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle in einer Abfallentsorgungsanlage. Seit dem 1. April 2010 hat der Entsorgungsnachweis in elektronischer Form zu erfolgen (Online-Entsorgungsnachweis). Die zur Führung der Nachweise verpflichteten Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger sowie die zuständigen Behörden übermitteln untereinander die zur Nachweisführung erforderlichen Angaben als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen.
Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung gefährlicher Abfälle wird seit dem 1. April 2010 mit Hilfe der elektronischen Begleitscheine (Online-Begleitscheine) geführt. Die zur Führung der Nachweise verpflichteten Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger sowie die zuständigen Behörden übermitteln untereinander die zur Nachweisführung erforderlichen Angaben als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen.
Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass die Angaben aus dem Begleitschein, einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers, während des Beförderungsvorganges mitgeführt und jederzeit dem zur Überwachung und Kontrolle Befugten entsprechend den Bestimmungen vorgelegt werden können. Die Pflicht wird auch dann erfüllt, wenn der Abfallbeförderer die geforderten Angaben mittels der elektronisch zu führenden Nachweise zur Verfügung stellt. In der Praxis hat sich die Mitführung einer Papierkopie (sogenannte „Schwarz-Weiß-Kopie“) durch den Beförderer bewährt.
Die zur Einrichtung und Führung der Register verpflichteten Abfallentsorger, Abfalleinsammler, Abfallbeförderer und Abfallerzeuger haben die in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist kann sich aber aufgrund anderer Auflagen auch deutlich verlängern.
Die Register über nachweispflichtige Abfälle sind seit dem 1. April 2010 elektronisch zu führen, soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingend bestimmt ist (Online-Registerführung) oder durch die jeweilige Behörde angeordnet wird. Auch die Register über nicht gefährliche Abfälle dürfen elektronisch geführt werden. In der Praxis wird dies oft genutzt, um die Führung von zwei unterschiedlichen Registern zu vermeiden. Werden die Register elektronisch geführt, so sind die Belege oder Angaben dauerhaft und geordnet zu speichern.
Seit dem 1. Februar 2011 ist zusätzlich die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur anstelle der schriftlichen Unterschrift bei gefährlichen Abfällen für alle verpflichtend. Damit ist das elektronische Abfallnachweisverfahren in der endgültigen Form eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Unterschriften auf dem Begleitschein als Erzeuger und Beförderer sowie die Unterschrift als Erzeuger auf einem Einzelnachweis noch ersatzweise manuell erbracht werden (§ 31 Absatz 3 Nachweisverordnung in Verbindung mit § 19 Absatz 1). Im Umkehrschluss sind die Entsorger bereits spätestens seit der regulären Einführung der elektronischen Nachweisführung, also seit dem 1. April 2010 verpflichtet, elektronisch zu signieren.
Bei elektronischer Registerführung nachweispflichtiger Abfälle ist eine Registrierung bei der ZKS-Abfall erforderlich, die eigentlich schon eine qualifizierte elektronische Signatur fordert. Darüber hinaus muss sich jeder Abfallerzeuger für seine Rolle im Nachweisverfahren registrieren.
Für den Anwender des elektronischen Abfallnachweisverfahrens stehen vom Grundsatz her vier Systemalternativen zur Auswahl:
• Das Internetportal der ZKS-Abfall (Länder-eANV) ohne Einbindungsmöglichkeit eigener Software
• Providerlösungen, meist mit der Möglichkeit zur Anbindung vorhandener, anwendereigener Software
• Inhouse-Lösungen, zur unabhängigen eigenen Daten- und Registerverwaltung
• Programmierung von Eigenlösungen
Als Grundlage zur Auswahl zwischen den alternativen Systemen dienen der für die Umstellung zur Verfügung stehende Zeitrahmen, die Anzahl der Nachweisvorgänge, die mit der Anschaffung verbundenen Kosten bzw. Einsparungen, der Nachweis der Praxistauglichkeit des Systems, die Datensicherheit der Registerführung sowie die Zukunftssicherheit des Systems im Hinblick auf die Änderung von Anforderungen.
Soweit die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise in Papierform unter Verwendung der Formblätter oder mittels eines Quittungsbelegs an Stelle des Begleitscheins zu führen (§ 22 der Nachweisverordnung). Der Quittungsbeleg im elektronischen Abfallnachweisverfahren entspricht in Form und Inhalt dem Begleitschein, wird allerdings lediglich in einer Ausfertigung verwendet. Nach Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der Quittungsbeleg zur Aufbewahrung über drei Jahre im Register des Abfallentsorgers. Spätestens 10 Kalendertage nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems haben die Nachweispflichtigen die mittels Formblättern oder Quittungsbelegen übermittelten Angaben nochmals elektronisch zu übermitteln. Für die Praxis wird empfohlen, bereits vorab Quittungsbelege zu erstellen, die bei Störungen des elektronischen Systems unmittelbar verwendet werden können. Der eingesetzte Quittungsbeleg sollte den Vermerk „Elektronisches Kommunikationssystem gestört“ tragen und alle Informationen enthalten, die zur späteren elektronischen Übermittlung erforderlich sind: soweit möglich also auch Kfz-Kennzeichen des Beförderers und 14-stellige Nummer des elektronischen Begleitscheins.
Der Nachweispflichtige, der die Störung feststellt, hat diese den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden, soweit die Störung nicht innerhalb angemessener Frist behebbar ist. Ist die ZKS-Abfall (das Kommunikationssystem der 16 Bundesländer bzw. des Bundes) nicht oder nur eingeschränkt verfügbar, ist der Erzeuger, Beförderer oder Entsorger trotzdem verpflichtet der Behörde die Störung mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn nur einzelne Nachweispflichtige eine Störung feststellen. Also der Erzeuger teilt seinem Beförderer und seiner Behörde mit, das sein Kommunikationssystem gestört, ist und daher der Quittungsbeleg verwendet wird. Bund und Länder haben sich auf zusätzliche Vollzugshinweise zu ZKS-Störungen geeinigt.
Das Bayer. Landesamt für Umwelt (LfU) wurde zum 01.11.2005 als zentrale Behörde für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle bestimmt. Im Rahmen dieser Abfallstromkontrolle ist das LfU insbesondere zuständig für die Vorabkontrolle und die Verbleibskontrolle nach der Nachweisverordnung. Auf der Homepage der Zentralen Stelle Abfallüberwachungfinden Sie auch viele wertvolle Hinweise, wie z.B.
• Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörden und der Regierungen
• Elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV
• Hinweise für Entsorger
• Hinweise für Erzeuger und Einsammler
• Adressen und Ansprechpartner
• Gebührenwesen
• Öffentliche Bekannmachungen
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