Für zugelassene Abfälle zur Deponierung
Die Deponie Eberstetten II steht satzungsgemäß nur für Abfälle aus dem Zweckverbandsgebiet zur Verfügung. Dies umfasst die Stadt Ingolstadt sowie die Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Kelheim, Pfaffenhofen a. d. Ilm und Roth Die Herkunft aus dem ZV- Gebiet muss bei jeder Anlieferung nachgewiesen und dokumentiert werden.
Anlieferungen außerhalb des Zweckverbandsgebiets sind satzungsbedingt ausgeschlossen.
Wenn die Anlieferbedingungen nicht eingehalten werden können, ist eine Annahme in Eberstetten nicht möglich. Eine Befreiung von der Andienpflicht kann formlos per Mail beantragt werden. Im Falle einer Befreiung gilt automatisch eine Überlassungspflicht an die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH für diese Abfälle nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV).
die Annahme von asbesthaltigen Abfällen der AVV 170605* aus dem Zweckverbandsgebiet auf der Not- und Reststoffdeponie Eberstetten II ist möglich, wenn die Asbestfasern festgebunden sind (klassische Asbestzementprodukte).
Ein entsprechender Entsorgungsnachweis muss hierfür erstellt werden.
Eine Annahme ist nur in Asbest- BigBags (90 x 90 x 120 cm) möglich. Alle Rohre sind vor Anlieferung auf das erforderliche Maß zu kürzen.
Zusätzlich sind Rohre ab einem Durchmesser von ≥ 150 mm längs zu halbieren und die Halbschalen hohlraumfrei ineinander zu stapeln.
Andere, als Asbest AVV 170605* eingestufte Materialien können nur angenommen werden, wenn mit entsprechender Analytik (inkl. PN- Protokoll) bestätigt ist, dass der Asbestgehalt > 0,1% ist und die Zuordnungswerte der DK II eingehalten werden.
Die Annahme erfolgt dann unter den Anlieferbedingungen von Asbest ausschließlich in BigBags. Bei staubenden Abfällen hat zusätzlich eine Sekundärverfestigung zu erfolgen, mit der eine Druckfestigkeit von ≥ 10 N/mm2 erreicht wird.
Ein von den klassischen Asbestzementprodukten unabhängiger, eigener Entsorgungsnachweis muss hierfür erstellt werden.
Nicht fest gebundene Asbestabfälle können nicht abgelagert werden und sind von der Annahme ausgeschlossen.
Mittlerweile gibt es Fachfirmen, die solche Verbundelemente verwerten können, was einer Beseitigung vorzuziehen ist. Diese Materialien sind von der Annahme ausgeschlossen.
Bevor DKII- Material auf der Deponie Eberstetten zur Beseitigung angenommen werden kann, muss zunächst die Verwertung geprüft und ausgeschlossen werden.
Hierzu muss der Abfallerzeuger 3 Ablehnungsschreiben angefragter Verwertungswege (als pdf, keine E-Mailweiterleitung!) vorlegen.
Weiterhin werden pro Charge folgende Unterlagen / Angaben benötigt:
Ein entsprechender Entsorgungsnachweis muss hierfür erstellt werden.
Der Zweckverband Müllverwertungsanlage Ingolstadt nimmt auf der Deponie Eberstetten aus deponietechnischen Gründen (Standsicherheit) seit dem 01.01.2015 nur noch verdichtete, gepresste, verpackte KMF- Ballen (Ballen mit staubdichter Stretchfolien- Ummantelung) an.
Für diese deponietechnisch erforderliche Vorbehandlung der Abfälle stehen z.B. folgende Firmen zur Verfügung:
Alle Firmen verfügen über eine, nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigte Anlage zum Verpressen von KMF-Abfällen und über einen behördlich genehmigten Entsorgungsnachweis, um die aus dem Zweckverbandsgebiet stammenden KMF-Abfälle auch der Deponie Eberstetten zur Beseitigung zuführen zu können. Bitte wenden Sie sich direkt an die dort genannten Firmen.
Alle relevanten Informationen finden Sie in folgendem Infoblatt zusammengefasst:
Die Annahme von Aushub, Bauschutt und Straßenaufbruch ist satzungsgemäß ausgeschlossen.
Für entsorgungspflichtige Abfälle gilt die Gebührensatzung der Deponie Eberstetten II
Sie erstellen einen elektronischen Entsorgungsnachweis über das eANV (Abfall zur Beseitigung, EN im Privilegierten Verfahren, ohne Behördenbestätigung) und senden diesen dem ZV MVA Ingolstadt zu. Die Entsorgernummer lautet: I186S0007
Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
Für die Bearbeitung ist eine grundlegende Charakterisierung, beizufügen. Auf dieser grundlegenden Charakterisierung ist zu bestätigen, dass gem. § 8 Abs. 2 DepV die Abfälle keine andere schädliche Verunreinigung enthalten: ( (2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen, bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, sowie bei Abfällen, über die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Bei geringen Mengen kann auch bei anderen Abfällen, soweit Art und Herkunft bekannt sind, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 verzichtet werden. Satz 1 gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schädliche Verunreinigungen enthalten.)
Wichtig: Einzeldateien müssen dabei < 1MB sein, die Summe der Anhänge < 4MB, sonst ist ein Versand nicht möglich.
Weiterhin sind folgende Informationen zu dieser Abfallart berücksichtigen:
Mit jeder Anlieferung ist eine eigene Erklärung mitzuführen:
Sämtliche Anlieferungen sind im Vorhinein mit der Stoffstromabteilung der MVA IN abzustimmen.
Ungeachtet der in der Anlieferberechtigung genannten Menge kann die Annahme nur erfolgen, wenn ausreichend Kapazität im Müllbunker des ZV MVA IN vorhanden ist.
Deponie Eberstetten:
Hier finden Sie alle wichtigen Dokumente, Formulare und weiterführenden Informationen rund um die Gewerbliche Anlieferung in der MVA Ingolstadt – schnell, übersichtlich und jederzeit verfügbar.