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Entsorgung von POP-haltigem Polystyrol Dämmstoffe ab 01.08.2017

Der Bundesrat hat am 07.07.17 der Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung zugestimmt.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, am 24.07.2017, trat die Verordnung zum 01.08.2017 in Kraft.

Das wesentlichste Ergebnis im Vergleich zur Rechtslage von 2016 ist wohl

  • keine Einstufung von Wärmedämmplatten, die den POP Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, als gefährlicher Abfall aber ein Nachweis zur ordnungsgemäßen Entsorgung ist zwingend notwendig
  • Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen haben diese getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu befördern.

Detaillierte Informationen zur neuen Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV) hat der Zweckverband auf seiner Homepage im Downloadbereich unter „Infos über die Abfallwirtschaft“ veröffentlicht.

© Zweckverband Müllverwertungsanlage Ingolstadt