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Entsorgung von HBCDD-haltigen Polystyrol-Dämmstoffen, „anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“ AVV 170603*

Ab dem 30.09.2016 gilt eine gesetzliche Änderung in der Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission vom 30.03.2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-VO), die zur Folge hat, dass HBCDD-haltige Abfälle, die eine Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg erreichen oder überschreiten, gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis als gefährliche Abfälle einzustufen sind.

Die neue Einstufung betrifft vor allem Polystyrol-Dämmstoffe, die mit HBCDD als Flammschutzmittel ausgerüstet sind. Expandiertes Polystyrol (EPS) enthält in der Regel 0,7% und extrudiertes Polystyrol (XPS) ca. 1,5% HBCD. Da der Grenzwert für die Einstufung als gefährlicher Abfall bei 1000 ppm (0,1%) liegt, gelten diese Abfälle ab dem 30. September 2016 als gefährlich und nachweispflichtig und dürfen nur noch in Abfallverbrennungsanlagen behandelt werden, die über eine entsprechende Zulassung verfügen.

Der Begriff „gefährlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung des Abfalls gesondert zu erfolgen hat und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden muss.

Hier kann ein Infoblatt heruntergeladen und bei Bedarf ausgedruckt werden.

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